Montag, 18. Dezember 2017

Rolf Hinrichs EEV Göttingen / EEV | Clearingstelle EEG

Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Erneuerbare-Energien-Verordnung - EEV) vom 17. Februar 2015 (BGBl I 2015 S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102).

 Die vormalige AusglmechV vom 17. Februar 2015 (BGBl I 2015 S. 146) wurde durch Artikel 17 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I 2016 S. 2258) geändert und in diesem Zuge in EEV umbenannt.

Die EEV konkretisiert den im EEG 2017 in den §§ 56 ff. angelegten bundesweiten Belastungsausgleich. Zur Ausführung der EEV ist zudem die Verordnung zur Ausführung der Erneuerbare-Energien-Verordnung - EEAV (vormals AusglMechAV) ergangen.

https://www.clearingstelle-eeg.de/EEV

Rolf Hinrichs EEV Göttingen / Erneuerbare-Energien-Gesetz

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die Höhe der EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung sind in nicht personenbezogener Form auch anzugeben:
1.
die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung nach § 3 eingeflossen sind,
2.
eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf bestehende und neu in Betrieb genommene Anlagen verteilt und
3.
eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf verschiedene Gruppen von Letztverbrauchern verteilt.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der EEG-Umlage vollständig nachzuvollziehen.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Angaben nach Absatz 1 bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auch der Bundesnetzagentur nach § 4 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung mitteilen.

Fußnote

(+++ §§ 2 bis 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 42 Abs. 3 GEEV +++) § 5 Abs 3: IdF d. Art. 11 Nr. 6 G v. 22.12.2016 I 3106 mWv 1.1.2017

Rolf Hinrichs EEV Göttingen / Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Erneuerbare-Energien-Verordnung - EEV) § 3 Ermittlung der EEG-Umlage

Die EEG-Umlage für Strom, für den nach § 60 oder § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die EEG-Umlage gezahlt werden muss, ist in Cent pro Kilowattstunde zu ermitteln. Hierbei ist § 66 Absatz 5 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Die Prognosen nach Absatz 1 sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. Für die Prognose der Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 1 ist der Durchschnitt der täglichen Abrechnungspreise für das Produkt Phelix Baseload Year Future an der Strombörse für das folgende Kalenderjahr zugrunde zu legen. Maßgeblich ist dabei der Handelszeitraum vom 16. Juni bis zum 15. September des laufenden Kalenderjahres.

(3) Einnahmen sind

1.
Erlöse aus der Vermarktung nach § 2,
2.
Zahlungen der EEG-Umlage,
3.
Zahlungen nach § 57 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit die Saldierung nach § 57 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den Übertragungsnetzbetreiber einen positiven Saldo ergeben hat,
4.
positive Differenzbeträge aus Zinsen nach Absatz 5,
5.
Erlöse aus Rückforderungsansprüchen entsprechend den Vorgaben nach § 57 Absatz 5 oder auf Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 62 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und aus Zahlungsansprüchen der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 7,
6.
Erlöse aus Versteigerungen von Anbindungskapazitäten für Windenergieanlagen auf See nach § 17d Absatz 4 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes,
7.
Erlöse aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis nach § 11 der Stromnetzzugangsverordnung,
8.
Erlöse auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 88 oder § 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die dort als Einnahmen im Sinne dieses Absatzes benannt werden,
9.
positive Differenzbeträge und Zinsen nach § 6 Absatz 3 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung und
10.
Zahlungen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach § 60 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.

Rolf Hinrichs EEV Göttingen / § 6 Veröffentlichung der EEG-Vorausschau

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die Entwicklung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen. Diese Vorausschau muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1.
eine Prognose der Entwicklung
a)
der installierten Leistung der Anlagen,
b)
der Volllaststunden,
c)
der erzeugten Jahresarbeit,
d)
der an die Anlagenbetreiber zu leistenden Zahlungen,
e)
der Aufteilung der eingespeisten Strommengen auf die Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
f)
der Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung sowie
2.
eine Prognose des Letztverbrauchs, aufgegliedert nach
a)
Letztverbrauch, für den die EEG-Umlage in voller Höhe gezahlt werden muss,
b)
Letztverbrauch, für den die EEG-Umlage in verringerter Höhe gezahlt werden muss, und
c)
Letztverbrauch, für den keine EEG-Umlage gezahlt werden muss.

Rolf Hinrichs EEV Göttingen / § 5 Veröffentlichung der EEG-Umlage

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die Höhe der EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung sind in nicht personenbezogener Form auch anzugeben:
1.
die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung nach § 3 eingeflossen sind,
2.
eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf bestehende und neu in Betrieb genommene Anlagen verteilt und
3.
eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf verschiedene Gruppen von Letztverbrauchern verteilt.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der EEG-Umlage vollständig nachzuvollziehen.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Angaben nach Absatz 1 bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auch der Bundesnetzagentur nach § 4 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung mitteilen.

Rolf Hinrichs EEV Göttingen / § 3 Ermittlung der EEG-Umlage

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes transparent aus
1.
der Differenz zwischen den prognostizierten Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 1, 3, 6 und 7 sowie Absatz 5 für das folgende Kalenderjahr und den prognostizierten Ausgaben nach Absatz 4 für das folgende Kalenderjahr und
2.
dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen nach Absatz 3 und den tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4 zum Zeitpunkt der Ermittlung.
Die EEG-Umlage für Strom, für den nach § 60 oder § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die EEG-Umlage gezahlt werden muss, ist in Cent pro Kilowattstunde zu ermitteln. Hierbei ist § 66 Absatz 5 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Die Prognosen nach Absatz 1 sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. Für die Prognose der Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 1 ist der Durchschnitt der täglichen Abrechnungspreise für das Produkt Phelix Baseload Year Future an der Strombörse für das folgende Kalenderjahr zugrunde zu legen. Maßgeblich ist dabei der Handelszeitraum vom 16. Juni bis zum 15. September des laufenden Kalenderjahres.

Rolf Hinrichs EEV Göttingen / Abschnitt 2 EEG-Ausgleichsmechanismus

§ 2 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber

Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom nur am Spotmarkt einer Strombörse nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung vermarkten. Sie müssen zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.

Fußnote

(+++ §§ 2 bis 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 42 Abs. 3 GEEV +++)

Rolf Hinrichs EEV Göttingen / Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes ( Erneuerbare-Energien-Verordnung - EEV )

Diese Verordnung trifft Regelungen
1.
zur Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms durch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 59 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
2.
zur Ermittlung und Veröffentlichung der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
3.
in Bezug auf Herkunftsnachweise und den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und in Bezug auf Regionalnachweise und die Einrichtung und den Betrieb des Regionalnachweisregisters nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
4.
zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf die Bundesnetzagentur und auf das Umweltbundesamt.

Rolf Hinrichs EEV Göttingen / Der perfekte Standort für eine Onshore Windkraftanlage

Rolf Hinrichs - Der perfekte Standort für eine Onshore Windkraftanlage aus Sicht des Betreibers wäre ein Ort, an dem stetig Wind in berechenbarer Stärke weht. Unglücklicherweise gibt es einen solchen Ort nicht. Der Wind und die Windstärke können vom Menschen auch nicht beeinflusst werden. 

Rolf Hinrichs - Also muss bei der Errichtung einer Windkraftanlage ein Ort gewählt werden, der dem perfekten Standort am nächsten kommt. Diesen findet man in Deutschland am ehesten in Küstennähe. Das hat zur Folge, dass in den oben bereits genannten Küstenländern und in Mecklenburg-Vorpommern derzeit etwa ein Drittel aller in Deutschland errichteten Onshore Windkraftanlagen zu finden sind.

Rolf Hinrichs - Windkraftanlagen dürfen natürlich nicht an jedem beliebigen Standort errichtet werden, sei er auch noch so gut geeignet. Heute werden Onshore Windkraftanlagen überwiegend in so genannten Windparks oder Windfarmen errichtet, nur noch selten wird eine einzelnstehende Anlage genehmigt. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Windparks auf behördlich ausgewiesenen Flächen zu errichten hat den Vorteil, diese Anlagen auf eben diese Flächen zu konzentrieren. 

Rolf Hinrichs EEV Göttingen / Offshore Windkraft, eine echte Alternative?

In einer Zeit in der erneuerbaren Energien, wie zum Beispiel den Windkraftwerken, welche immer mehr an Interesse gewinnen, stellt sich die Frage, ob und ab wann sie ein tatsächlicher Konkurrent zu den Grundlastkraftwerken darstellen können. Momentan sind gerade 4.000 Megawatt Offshore installiert, welche bis zu 13 Terawattstunden Strom erzeugen können.

Dies sind noch nicht einmal drei Prozent des gesamten deutschen Stromverbrauches. Aus welchem Grund sich auch die Frage stellt wie viele Windkraftwerke man denn überhaupt noch installieren könnte, um ein Auskommen zu erreichen. Interessant zu erfahren ist dabei, das laut einer offiziellen Untersuchung, die Energiegewinnung im Jahr 2050 ,sich aus der folgenden spekulativen Kalkulation zusammensetzen soll:

https://rolfhinrichs.com/offshore-windkraft-eine-echte-alternative/

Rolf Hinrichs EEV Göttingen / Erneuerbare Energie – Tausende Arbeitsplätze gefährdet – Regulierung behindert Windkraft

Berlin – Was gut gemeint ist, muss nicht immer auch gut werden. Wie wahr die Redewendung ist, lässt sich anhand der Windkraft an Land zeigen. Die Unternehmen seien in großer Bedrängnis, betont Hermann Albers, Präsident des Bundesverbandes Windenergie. Schuld daran ist die Umstellung des Förderungssystems auf Ausschreibungen.

Mittwoch, 15. November 2017

Rolf Hinrichs / Göttingen EEV AG - Windenergie Onshore

Onshore Windkraft Standortproblematik

Rolf Hinrichs EEV AG - Onshore Windkraft -Einführung

In Zeiten eines immer größer werdenden Energiebedarfes und einer immer kleiner werdenden Anzahl fossiler Quellen zur Deckung dieses Energiebedarfes war es nur logisch, sich nach alternativen, am besten erneuerbaren, Energiequellen umzusehen. Erneuerbare Energien haben den Vorteil, dass sie, wie der Name schon impliziert, trotz steter Nutzung, sich selbst erneuern und damit fast unbegrenzt zur Verfügung stehen. Im Gegensatz zu fossilen Brennstoffen, die tausende Jahre benötigten, um zu entstehen und dann nutzbar gemacht wurden. Diese Ressourcen werden in den nächsten Jahrzehnten immer knapper werden.


Rolf HinrichsWir alle wissen, dass fossile Brennstoffe nur noch für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung stehen werden. Die Suche und Nutzung anderer Energiequellen ist daher sehr wichtig. Eine von mehreren möglichen Alternativen ist die Onshore Windkraft.

Eine Onshore Windkraftanlage wird auf dem Land errichtet. Die Errichtung einer Onshore Windkraftanlage ist von mehreren Faktoren abhängig, jedoch in erster Linie vom Windertrag und dem damit zusammenhängenden Stromertrag. Erst ein mindestens ausreichender Stromertrag macht eine Windkraftanlage wirtschaftlich sinnvoll. Deshalb eignet sich auch nicht jeder Standort zur Errichtung einer solchen Anlage. Demzufolge findet man die größte Anzahl solcher Windkraftanlagen in Niedersachsen und Schleswig-Holstein, vorzugsweise in Küstennähe. Allerdings wird nicht jeder geeignete Standort auch genehmigt.

Rolf Hinrichs EEV AG - Der richtige Standort

Der perfekte Standort für eine Onshore Windkraftanlage aus Sicht des Betreibers wäre ein Ort, an dem stetig Wind in berechenbarer Stärke weht. Unglücklicherweise gibt es einen solchen Ort nicht. Der Wind und die Windstärke können vom Menschen auch nicht beeinflusst werden. Also muss bei der Errichtung einer Windkraftanlage ein Ort gewählt werden, der dem perfekten Standort am nächsten kommt. Diesen findet man in Deutschland am ehesten in Küstennähe. Das hat zur Folge, dass in den oben bereits genannten Küstenländern und in Mecklenburg-Vorpommern derzeit etwa ein Drittel aller in Deutschland errichteten Onshore Windkraftanlagen zu finden sind.

Windkraftanlagen dürfen natürlich nicht an jedem beliebigen Standort errichtet werden, sei er auch noch so gut geeignet. Heute werden Onshore Windkraftanlagen überwiegend in so genannten Windparks oder Windfarmen errichtet, nur noch selten wird eine einzelnstehende Anlage genehmigt. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Windparks auf behördlich ausgewiesenen Flächen zu errichten hat den Vorteil, diese Anlagen auf eben diese Flächen zu konzentrieren. Damit wird so gut wie möglich der negativen Beeinflussung des Landschaftsbildes und der Umwelt im Allgemeinen entgegengewirkt und versucht, die Geräuschimmissionen in Grenzen zu halten. Zudem wird die Einspeisung der erzeugten Energie in das Stromnetz vereinfacht.

Rolf Hinrichs EEV AG - Genehmigungsverfahren

Selbst Naturschutzverbände sehen die Windenergienutzung als effektivste Art erneuerbarer Energien an. Die Errichtung von Onshore Windkraftanlagen in Windparks hat sowohl Vor- wie auch Nachteile für die Umwelt. Daher ist die Auswahl und Ausweisung eines solchen Gebietes von verschiedenen Kriterien abhängig und unterliegt einem strengen Genehmigungsverfahren, an dem Betreiber und Bürger beteiligt werden müssen. Zudem wird dabei auf die Einhaltung des Bundesimmissionsschutzgesetzes geachtet.

Rolf Hinrichs EEV AG - Schallimmission

Bis in die 1990er Jahre kamen im Windkraftanlagenbau Anlagen mit der so genannten Stall-Technik zum Einsatz. Dabei konnte der Anstellwinkel der Rotorblätter nicht verstellt werden. Bei bestimmten Windgeschwindigkeiten kam es zu einem Strömungsabriss an den Rotorblättern. Das führte zu starken 

Rolf Hinrichs EEV AG - Geräuschentwicklungen.

Moderne Windkraftanlagen kennen dieses Problem nicht mehr. Es werden derzeit nur noch Anlagen mit der Pitch-Technik errichtet. Diese Technik ermöglicht es, ähnlich wie bei einem Hubschrauber, den Anstellwinkel der Rotorblätter zu verändern. Damit kann zum einen der Wirkungsgrad der Anlage, abhängig von der Windgeschwindigkeit, verbessert werden, zum anderen wird dadurch die Schallimmission verringert, da es zu keinem Strömungsabriss mehr kommen kann.

Es wird oft behauptet, das Anlagen für Onshore Windkraft nur dort errichtet werden dürfen, wo ein bestimmter Abstand zu Wohn- oder Industriegebieten eingehalten werden kann, um die Beeinträchtigung der Anrainer durch die erwartete Lärmbelästigung zu verringern.
Dies ist so nicht richtig.

Der Abstand ist vielmehr abhängig von der Größe der zu errichtenden Anlage und der von ihr zu erwartenden Schallimmission. Als Beispiel sei hier angeführt, dass die von einer technischen Anlage verursachte Schallimmission in Deutschland in reinen Wohngebieten nachts einen Dauerschalldruckpegel von 35 dB nicht überschreiten darf. Anrainer sollen durch diese gesetzliche Regelung vor einem zu hohen Lärmpegel geschützt werden.

Rolf Hinrichs EEV AG - Flächenbedarf

Wer schon einmal einen Windpark besucht und die große Anzahl der dort errichteten Windkraftanlagen gesehen hat, mag es kaum glauben. Der Flächenbedarf einer Anlage für Onshore Windkraft ist relativ gering. Heute werden die meisten Anlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet. Bis zu 99 Prozent der für den Windpark benötigten Fläche kann nach Errichtung fast uneingeschränkt weiter genutzt werden. Allerdings muss für die Wartung ein Bereich von etwa 50 mal 50 Metern um die Anlage frei zugänglich bleiben, je nach Größe der Anlage. Und, wie bereits erwähnt, verlangt das Bundesimmissionsschutzgesetz zwar keinen bestimmten Meterabstand, jedoch einen festgelegten Schallabstand zum nächsten bewohnten Gebäude. Dies kann die Ausweisung eines Wohn- oder Industriegebietes in der Nähe solcher Anlagen erschweren.

Rolf Hinrichs EEV AG - Natur- und Tierschutz

Immer wieder kontrovers diskutiert werden die Auswirkungen nach Errichtung einer Anlage für Onshore Windkraft oder gar eines Windparks auf die Natur und die Tierwelt.
Unbestritten ist, dass es diese Auswirkungen gibt, insbesondere auf Großvogelarten wie Greifvögel, Störche oder Reiher (Vogelschlag).

Die Auswirkung auf die Vogelwelt ist in der Tat ein wichtiges Kriterium bei der Ausweisung von Flächen zur Nutzung der Windenergie. So wurde beispielsweise ein Windpark an der Deutschen Bucht nicht genehmigt, weil die Anlage in einer Einflugschneise für Vögel errichtet worden wäre, die sich regelmäßig dort zur Brut einfinden.

Todesopfer unter Großvögeln aber lassen sich indes nicht gänzlich verhindern. Im Vergleich zu anderen Energiequellen steht die Windkraft bei der Auswirkung auf die Vogelwelt aber sehr gut da. Unabhängig davon, ob es sich dabei nun um erneuerbare Energien oder fossile Energiequellen handelt. In einer 2013 publizierten Studie sind Kohlekraftwerke für 5,2 getötete Vögel pro Gigawattstunde verantwortlich, Windkraftanlagen dagegen nur für 0,27. Um diese Zahl weiter zu verringern, wird die Wirksamkeit von Warnsignalen getestet. 

Während ein Ultraschall-Warnsignal für Fledermäuse, die ebenfalls durch Windenergieanlagen gefährdet sind, recht erfolgreich getestet wurde, führte ein Test mit akustischen Warnsignalen für Vögel zu siebzig Prozent Fehlalarmen, da das Signal auch bei Insekten ausgelöst wurde.
Beobachtet wurde auch die Abwanderung größerer Tierarten nach Errichtung einer Windkraftanlage. Die Auswirkungen auf diese Arten, besonders auf revierbildende, sind aber derzeit noch nicht ausreichend belegt.

Rolf Hinrichs EEV AG - Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Tourismus

Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild nach Errichtung einer Anlage für Onshore Windkraft unterliegen, wie nicht anders zu erwarten, eher einer subjektiven Betrachtungsweise. Gleichwohl ist nachvollziehbar, dass durch Windkraftanlagen das Landschaftsbild verändert wird. Dies gilt so auch für andere erneuerbare Energien wie zum Beispiel der Sonnenenergie bei Nutzung in so genannten Solarparks. Windkraftanlagen in touristisch wichtigen Landschaften dürfen durchaus kritisch betrachtet werden. Die Errichtung in Sichtweite eines mittelalterlichen Stadtkerns zum Beispiel mag wirtschaftlich sinnvoll sein, kann den Tourismus aber negativ beeinträchtigen. Andererseits sind auch schon Windparks zu einer touristischen Attraktion geworden.

Der Ausweisung eines Standortes für Onshore Windkraft geht, wie bereits erwähnt, ein langwieriges Genehmigungsverfahren voraus. Nicht selten bilden sich Bürgerinitiativen Pro und Kontra einer Windkraftanlage.

Ebenfalls ist nachvollziehbar, das die Bewertung derer, die in Sichtweite einer Windkraftanlage leben, eine ganz andere sein kann als derer, die weit davon entfernt wohnen.

Es ist dabei festzustellen, dass generell die Akzeptanz für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien stetig steigt. Dabei ist auffällig, dass derjenige, der erneuerbare Energien bereits aus der eigenen Umgebung kennt, sie überdurchschnittlich gut bewertet. Mehr als die Hälfte der Gesamtbevölkerung steht Windkraftanlagen positiv gegenüber; bei denjenigen, die Windkraftanlagen in der Nachbarschaft haben, liegt die Zustimmung sogar bei über siebzig Prozent.

Eine objektive Einschätzung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild ist aber sicher nicht möglich. Die Betrachtungsweise verändert sich verständlicherweise, abhängig vom jeweiligen Standpunkt.


Rolf Hinrichs EEV AG - Bleibt zum Abschluss noch zu erwähnen, dass auch bei der Nutzung der Windenergie die Entwicklung stetig weitergeht. So werden derzeit bereits vertikale Windturbinen getestet, die gänzlich ohne Rotorblätter auskommen und eine bis zu viermal höhere Ausnutzung des Windes ermöglichen. Kleinere Ausfertigungen dieser Turbinen sind bereits im Einsatz, überwiegend im privaten Bereich.

Rolf Hinrichs EEV Göttingen / EEV | Clearingstelle EEG

Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Erneuerbare-Energien-Verordnung - EEV) v...