§ 2 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber
Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom nur am Spotmarkt einer Strombörse nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung vermarkten. Sie müssen zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.
Fußnote
(+++ §§ 2 bis 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 42 Abs. 3 GEEV +++)
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