Montag, 18. Dezember 2017

Rolf Hinrichs EEV Göttingen / EEV | Clearingstelle EEG

Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Erneuerbare-Energien-Verordnung - EEV) vom 17. Februar 2015 (BGBl I 2015 S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102).

 Die vormalige AusglmechV vom 17. Februar 2015 (BGBl I 2015 S. 146) wurde durch Artikel 17 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I 2016 S. 2258) geändert und in diesem Zuge in EEV umbenannt.

Die EEV konkretisiert den im EEG 2017 in den §§ 56 ff. angelegten bundesweiten Belastungsausgleich. Zur Ausführung der EEV ist zudem die Verordnung zur Ausführung der Erneuerbare-Energien-Verordnung - EEAV (vormals AusglMechAV) ergangen.

https://www.clearingstelle-eeg.de/EEV

Rolf Hinrichs EEV Göttingen / Erneuerbare-Energien-Gesetz

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die Höhe der EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung sind in nicht personenbezogener Form auch anzugeben:
1.
die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung nach § 3 eingeflossen sind,
2.
eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf bestehende und neu in Betrieb genommene Anlagen verteilt und
3.
eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf verschiedene Gruppen von Letztverbrauchern verteilt.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der EEG-Umlage vollständig nachzuvollziehen.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Angaben nach Absatz 1 bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auch der Bundesnetzagentur nach § 4 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung mitteilen.

Fußnote

(+++ §§ 2 bis 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 42 Abs. 3 GEEV +++) § 5 Abs 3: IdF d. Art. 11 Nr. 6 G v. 22.12.2016 I 3106 mWv 1.1.2017

Rolf Hinrichs EEV Göttingen / Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Erneuerbare-Energien-Verordnung - EEV) § 3 Ermittlung der EEG-Umlage

Die EEG-Umlage für Strom, für den nach § 60 oder § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die EEG-Umlage gezahlt werden muss, ist in Cent pro Kilowattstunde zu ermitteln. Hierbei ist § 66 Absatz 5 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Die Prognosen nach Absatz 1 sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. Für die Prognose der Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 1 ist der Durchschnitt der täglichen Abrechnungspreise für das Produkt Phelix Baseload Year Future an der Strombörse für das folgende Kalenderjahr zugrunde zu legen. Maßgeblich ist dabei der Handelszeitraum vom 16. Juni bis zum 15. September des laufenden Kalenderjahres.

(3) Einnahmen sind

1.
Erlöse aus der Vermarktung nach § 2,
2.
Zahlungen der EEG-Umlage,
3.
Zahlungen nach § 57 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit die Saldierung nach § 57 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den Übertragungsnetzbetreiber einen positiven Saldo ergeben hat,
4.
positive Differenzbeträge aus Zinsen nach Absatz 5,
5.
Erlöse aus Rückforderungsansprüchen entsprechend den Vorgaben nach § 57 Absatz 5 oder auf Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 62 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und aus Zahlungsansprüchen der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 7,
6.
Erlöse aus Versteigerungen von Anbindungskapazitäten für Windenergieanlagen auf See nach § 17d Absatz 4 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes,
7.
Erlöse aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis nach § 11 der Stromnetzzugangsverordnung,
8.
Erlöse auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 88 oder § 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die dort als Einnahmen im Sinne dieses Absatzes benannt werden,
9.
positive Differenzbeträge und Zinsen nach § 6 Absatz 3 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung und
10.
Zahlungen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach § 60 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.

Rolf Hinrichs EEV Göttingen / § 6 Veröffentlichung der EEG-Vorausschau

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die Entwicklung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen. Diese Vorausschau muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1.
eine Prognose der Entwicklung
a)
der installierten Leistung der Anlagen,
b)
der Volllaststunden,
c)
der erzeugten Jahresarbeit,
d)
der an die Anlagenbetreiber zu leistenden Zahlungen,
e)
der Aufteilung der eingespeisten Strommengen auf die Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
f)
der Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung sowie
2.
eine Prognose des Letztverbrauchs, aufgegliedert nach
a)
Letztverbrauch, für den die EEG-Umlage in voller Höhe gezahlt werden muss,
b)
Letztverbrauch, für den die EEG-Umlage in verringerter Höhe gezahlt werden muss, und
c)
Letztverbrauch, für den keine EEG-Umlage gezahlt werden muss.

Rolf Hinrichs EEV Göttingen / § 5 Veröffentlichung der EEG-Umlage

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die Höhe der EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung sind in nicht personenbezogener Form auch anzugeben:
1.
die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung nach § 3 eingeflossen sind,
2.
eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf bestehende und neu in Betrieb genommene Anlagen verteilt und
3.
eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf verschiedene Gruppen von Letztverbrauchern verteilt.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der EEG-Umlage vollständig nachzuvollziehen.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Angaben nach Absatz 1 bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auch der Bundesnetzagentur nach § 4 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung mitteilen.

Rolf Hinrichs EEV Göttingen / § 3 Ermittlung der EEG-Umlage

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes transparent aus
1.
der Differenz zwischen den prognostizierten Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 1, 3, 6 und 7 sowie Absatz 5 für das folgende Kalenderjahr und den prognostizierten Ausgaben nach Absatz 4 für das folgende Kalenderjahr und
2.
dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen nach Absatz 3 und den tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4 zum Zeitpunkt der Ermittlung.
Die EEG-Umlage für Strom, für den nach § 60 oder § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die EEG-Umlage gezahlt werden muss, ist in Cent pro Kilowattstunde zu ermitteln. Hierbei ist § 66 Absatz 5 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Die Prognosen nach Absatz 1 sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. Für die Prognose der Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 1 ist der Durchschnitt der täglichen Abrechnungspreise für das Produkt Phelix Baseload Year Future an der Strombörse für das folgende Kalenderjahr zugrunde zu legen. Maßgeblich ist dabei der Handelszeitraum vom 16. Juni bis zum 15. September des laufenden Kalenderjahres.

Rolf Hinrichs EEV Göttingen / Abschnitt 2 EEG-Ausgleichsmechanismus

§ 2 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber

Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom nur am Spotmarkt einer Strombörse nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung vermarkten. Sie müssen zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.

Fußnote

(+++ §§ 2 bis 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 42 Abs. 3 GEEV +++)

Rolf Hinrichs EEV Göttingen / Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes ( Erneuerbare-Energien-Verordnung - EEV )

Diese Verordnung trifft Regelungen
1.
zur Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms durch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 59 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
2.
zur Ermittlung und Veröffentlichung der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
3.
in Bezug auf Herkunftsnachweise und den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und in Bezug auf Regionalnachweise und die Einrichtung und den Betrieb des Regionalnachweisregisters nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
4.
zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf die Bundesnetzagentur und auf das Umweltbundesamt.

Rolf Hinrichs EEV Göttingen / Der perfekte Standort für eine Onshore Windkraftanlage

Rolf Hinrichs - Der perfekte Standort für eine Onshore Windkraftanlage aus Sicht des Betreibers wäre ein Ort, an dem stetig Wind in berechenbarer Stärke weht. Unglücklicherweise gibt es einen solchen Ort nicht. Der Wind und die Windstärke können vom Menschen auch nicht beeinflusst werden. 

Rolf Hinrichs - Also muss bei der Errichtung einer Windkraftanlage ein Ort gewählt werden, der dem perfekten Standort am nächsten kommt. Diesen findet man in Deutschland am ehesten in Küstennähe. Das hat zur Folge, dass in den oben bereits genannten Küstenländern und in Mecklenburg-Vorpommern derzeit etwa ein Drittel aller in Deutschland errichteten Onshore Windkraftanlagen zu finden sind.

Rolf Hinrichs - Windkraftanlagen dürfen natürlich nicht an jedem beliebigen Standort errichtet werden, sei er auch noch so gut geeignet. Heute werden Onshore Windkraftanlagen überwiegend in so genannten Windparks oder Windfarmen errichtet, nur noch selten wird eine einzelnstehende Anlage genehmigt. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Windparks auf behördlich ausgewiesenen Flächen zu errichten hat den Vorteil, diese Anlagen auf eben diese Flächen zu konzentrieren. 

Rolf Hinrichs EEV Göttingen / Offshore Windkraft, eine echte Alternative?

In einer Zeit in der erneuerbaren Energien, wie zum Beispiel den Windkraftwerken, welche immer mehr an Interesse gewinnen, stellt sich die Frage, ob und ab wann sie ein tatsächlicher Konkurrent zu den Grundlastkraftwerken darstellen können. Momentan sind gerade 4.000 Megawatt Offshore installiert, welche bis zu 13 Terawattstunden Strom erzeugen können.

Dies sind noch nicht einmal drei Prozent des gesamten deutschen Stromverbrauches. Aus welchem Grund sich auch die Frage stellt wie viele Windkraftwerke man denn überhaupt noch installieren könnte, um ein Auskommen zu erreichen. Interessant zu erfahren ist dabei, das laut einer offiziellen Untersuchung, die Energiegewinnung im Jahr 2050 ,sich aus der folgenden spekulativen Kalkulation zusammensetzen soll:

https://rolfhinrichs.com/offshore-windkraft-eine-echte-alternative/

Rolf Hinrichs EEV Göttingen / Erneuerbare Energie – Tausende Arbeitsplätze gefährdet – Regulierung behindert Windkraft

Berlin – Was gut gemeint ist, muss nicht immer auch gut werden. Wie wahr die Redewendung ist, lässt sich anhand der Windkraft an Land zeigen. Die Unternehmen seien in großer Bedrängnis, betont Hermann Albers, Präsident des Bundesverbandes Windenergie. Schuld daran ist die Umstellung des Förderungssystems auf Ausschreibungen.

Rolf Hinrichs EEV Göttingen / EEV | Clearingstelle EEG

Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Erneuerbare-Energien-Verordnung - EEV) v...